Gesetzliche Vorschriften für elektrische Anlagen

Eine Photovoltaik-Anlage mit allen dazu daran angeschlossenen Geräte und Betriebsmittel unterliegt der Alterung und den Witterungsbedingungen. Sie ist nicht wartungsfrei, wie es beim Verkauf der Anlage gerne dargestellt wird.

Es handelt sich um eine elektrische Einrichtung, deren Funktion und Sicherheit in regelmäßigen Abständen überprüft werden muss. Geschieht dies nicht, kann im Schadensfall, z.B. Brand oder Personenschaden, die Haftung mit allen rechtlichen Konsequenzen auf den Betreiber übergehen.


Auszug aus den Vorschriften der Berufsgenossenschaft DGUV Vorschrift 3 für elektrische Anlagen und Betriebsmittel:


§3
Der Unternehmer (= Betreiber ein Photovoltaik-Anlage) hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden.

§4 (2)
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen sich im sicheren Zustand befinden und sind in diesem Zustand zu halten

§5
Prüfungen: Der Unternehmer (= Betreiber ein Photovoltaik-Anlage) hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden

1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instand- setzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und

2. in bestimmten Zeitabständen durch Elektrofachkraft

Zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel wiederholt zu prüfen.

Photovoltaik-Anlagen sind ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel. Für sie gilt u.a. die DIN 0100-712. Hier gilt eine Prüffrist von

1 Jahr

auf ordnungsgemäßen Zustand durch eine Elektrofachkraft

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